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Kein Recht auf schöne Aussicht


Nachricht von: Kreisbote
Weilheim / Schongau, 13.01.2012 19:00


Die Lager- und Maschinenhalle (rechts) steht direkt vor dem Wohnhaus des Klägers (links daneben). Foto: Schmid
Von MANUELA SCHMID,
Apfeldorfhausen – Eine riesige Lager- und Maschinenhalle direkt vor seinem Fenster: Dies wollte ein Bürger aus Apfeldorfhausen nicht so ohne Weiteres hinnehmen – und klagte vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht gegen die Baugenehmigung – doch ohne Erfolg: Das Gericht wies die Klage ab.
Der Hausbesitzer hatte die „einmauernde Wirkung“ der 18 mal zwölf Meter großen Halle, die zwecks Solaranlage mit einem Pultdach versehen ist und im Nordosten eine Höhe von über neun Metern erreicht, beklagt: Denn das Gebäude wurde nur rund sechs Meter von seinem Grundstück entfernt errichtet. Der Hausbesitzer beantragte daher eine Versetzung der Halle. Sein Anwalt legte dar, dass die benachbarte landwirtschaftliche Fläche geräumig genau wäre, um die Halle zu verschieben. Der Erbauer der Halle sah dies anders und erklärte, dass die anderen Flächen anderweitig für die Landwirtschaft benötigt würden bzw. weniger geeignet wären.
Das Gericht räumte zwar ein, dass die Errichtung der Halle mit einer zwölf Meter langen, fensterlosen Holzwand, „eine erhebliche Beeinträchtigung der Aussicht nach Westen vom klägerischen Grundstück darstellt“, stellt aber auch fest: „Kein Grundstückseigentümer kann jedoch erwarten, dass das Nachbargrundstück unbebaut bleibt.“ Nach Auffassung des Gericht müsse „jeder Grundstückseigentümer damit rechnen, dass auf dem Nachbar-grundstück ein Gebäude errichtet wird, das seinem Gebäude unmittelbar gegenüber-liegt.“ Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Wohngrundstück, das am Rande zum Außenbereich hin liegt: Und hier, so das Gericht, müsse stets damit gerechnet werden, dass gleich daneben im Außenbereich privilegierte landwirtschaftliche Vorhaben errichtet würden – und auch damit, dass solche Gebäude im Vergleich zu Wohngebäuden „unansehnlich“ sein und entsprechend größere Ausmaße haben könnten.Was den verbauten Ausblick betrifft, stellte das Gericht außerdem klar, dass der Hausbewohner keinen Rechtsanspruch auf eine schöne Aussicht hätte.
Dem Hausbesitzer bliebe jetzt nur noch die Möglichkeit, vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu ziehen. Dieser kündigte jedoch an, das Urteil akzeptieren zu wollen.

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