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Schlupfloch beim strikten Rauchverbot

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München – Nur noch vier Tage – ab dem 1. August gilt in Bayern das neue Nichtraucherschutzgesetz. Gestern hat das Umweltministerium die Vollzugshinweise zum Rauchverbot veröffentlicht und an die Kreisverwaltungsbehörden verschickt.

Diese bieten tatsächlich ein Schlupfloch: Im Fall einer „echten geschlossenen Gesellschaft“ greift das Rauchverbot in Gaststätten nicht. Beispiele sind Familienfeiern. Bereits vor dem erfolgreichen Volksentscheid am 4. Juli hatten Wirte auf die Gesetzeslücke hingewiesen. Franz Bergmüller vom Raucher-Bündnis „Bayern sagt Nein“ etwa hatte folgendes Beispiel genannt: Ein Fischereiverein mit einer festen Einladungsliste, der seine Jahreshauptversammlung abhält und darauf besteht, dass geraucht wird, dürfe auch mit dem neuen Gesetz qualmen. Lässt ein Wirt seine Gäste auch außerhalb einer solchen Gesellschaft rauchen, verstößt er gegen das Gesetz. Qualmt ein Kneipengast trotz Verbots und gegen den Willen des Wirts, muss dieser „notfalls die zuständigen Behörden“ rufen. Diese können Verwarn- und Bußgelder von 5 bis 1000 Euro verhängen. Die Zahl der Kontrollen schreibt das Ministerium allerdings nicht vor.

Eine klare Absage erteilen die Vollzugshinweise allerdings den Raucherclubs – diese seien keine geschlossenen Gesellschaften, „weil sie für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis“ zugänglich sind, heißt es in den Richtlinien.

cal

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