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Schweinefleisch in Wurst muss angegeben werden

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Wo Geflügel draufsteht, darf auch nur Geflügel drin sein.
Wo Geflügel draufsteht, darf auch nur Geflügel drin sein. © dpa

München - Bei einer "Geflügel-Wiener" darf ein Anteil von Schweinefleisch auf der Verpackung nicht verschwiegen werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden (Aktenzeichen 9 ZB 08.760).

Im Streit waren ein Münchner Unternehmen und die Lebensmittelbehörde aus dem Landkreis Landsberg am Lech.

Das Unternehmen hatte eine "Geflügel-Wiener" auf den Markt gebracht. Auf der Verpackung war die Angabe "Nur 5% Fett" aufgedruckt. Einer Untersuchung durch die Lebensmittelbehörde zufolge enthielt die Wurst aber Spuren von Schweinefleisch. Außerdem ermittelte die Behörde einen tatsächlichen Fettgehalt von 7,6 Prozent. Wegen fehlender und irreführender Angaben auf der Verpackung hatte das Landratsamt Landsberg a. Lech einen Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen erlassen. Das Unternehmen legte Einspruch ein und erhob gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung, dass es nicht gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen habe.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nach Angaben der Landesanwaltschaft vom Donnerstag am 28. August entschieden, dass bei einem Produkt mit der Bezeichnung "Geflügel-Wiener" Schweinefleischanteile nicht verschwiegen werden dürfen. Dies gelte auch dann, wenn der Schweinefleischanteil unter 0,5 Prozent liegt und möglicherweise unbeabsichtigt eingebracht wurde.

Die Angabe "Nur 5% Fett" weise nicht einfach auf einen Durchschnittsfettgehalt hin, sondern suggeriere in werbender Absicht eine Obergrenze. Wenn diese nicht zuverlässig eingehalten werden könne, müsse der Hersteller die Aussage in dieser Form unterlassen.

dpa

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