Das Innere der Fahrzeuge war in einem Zustand, der zum Entzug der Betriebserlaubnis geführt hätte, so der Gutachter. Die Reparaturen seien nicht fach- und sachgerecht und schon gar nicht nach Herstellerangaben ausgeführt worden. Als Beispiele für die verborgenen Schäden nannte er verformte Längsträger und Radkästen, die einfach „zurückverformt“ worden seien, sowie Airbags, die offenbar wieder zusammengefaltet wurden. Für Fahrer, Mitfahrer und weitere Verkehrsteilnehmer hätte es bei einem Unfall zu höchst gefährlichen Situationen kommen können. „Es wäre nicht gut ausgegangen“, so der Sachverständige.
Den Käufern aber hatte der 35-jährige Hauptangeklagte versichert, dass die Fahrzeuge lediglich leichte Schäden gehabt hätten. Und genau das brach ihm vor Gericht das Genick, denn darin sah Richter Eberle eine Täuschung und damit den Betrug verwirklicht. Anders wäre es gewesen, hätte der Händler die Herkunft der Autos offengelegt und angegeben, deren Vorgeschichte nicht zu kennen. Dann allerdings wäre der Kaufpreis sicherlich deutlich niedriger ausgefallen. So aber kassierte der Händler Beträge zwischen 35.000 und 44.000 Euro. „Es war Methode, die Schäden zu bagatellisieren“, stellte Eberle fest. Die Kunden seien in dem Glauben gewesen, es mit einem seriösen Händler zu tun zu haben.
Umsonst argumentierten die Verteidiger Welf Kienle und Gunther Haberl, dass die Kaufverträge die Fahrzeuge „sehr eindeutig“ als Risikokauf auswiesen. Auch sei der Hauptangeklagte ebenfalls gutgläubig gewesen und habe lediglich eine „übliche Gewinnmarge“ erzielt. Er habe wohl auch falsche Informationen von seinem Verkäufer bekommen.
Staatsanwältin Susanne Schmidt hingegen bescheinigte den Angeklagten ein hohes Maß an krimineller Energie, mit der ein „sehr gerissenes Geschäftsmodell“ durchgezogen worden sei. Auch das Gericht sah das so. „Ich bin überzeugt, dass Sie gewusst haben, dass die Fahrzeuge aus Litauen Totalschaden waren“, so Richter Eberle an die Adresse der beiden Angeklagten. Denn „Litauen ist kein bekanntes Exportland für gute Fahrzeuge.“
Negativ kreidete er den beiden außerdem an, dass die Geschädigten in den Verträgen fälschlicherweise als gewerbliche Kunden bezeichnet worden seien. Damit habe man sich wohl bereits für mögliche juristische Folge absichern wollen – nach dem Motto, man habe den Käufer für einen Händler gehalten, und unter Händlern würden schließlich andere Gepflogenheiten gelten als zwischen Händler und Privatkunde.
Zugunsten des 35-jährigen Angeklagten wertete Eberle, dass er keine Vorstrafen mitbrachte, nach Zivilverfahren bereits Schadenswiedergutmachung an die Geschädigten geleistet hat und mit seiner Firma beruflich integriert ist. Die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wurde deshalb auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem muss der 35-Jährige 5.000 Euro an die Stiftung Opferhilfe zahlen.
Sein Vater, der in der Firma des Sohnes als Angestellter arbeitet, war lediglich in einem der drei Betrugsfälle mitangeklagt. Er hatte mit einem der geschädigten Kunden telefonisch und per E-Mail verhandelt. Seine Strafe von neun Monaten Haft konnte Eberle allerdings nicht mehr zur Bewährung aussetzen, weil der 61-Jährige viermal vorbestraft war – unter anderem wegen Betrug, Urkundenfälschung und Insolvenzverschleppung. Zum Tatzeitpunkt stand er noch unter Bewährung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.