Keine Gestaltungssatzung

Landsberg – In der Schwaighofsiedlung verändert sich das Ortsbild. Immer öfter werden große Grundstücke dichter bebaut als bisher. Oft passen die neuen Häuser nicht wirklich zu den vorhandenen. Darin sind sich wohl alle Stadträte einig. Uneins sind sie allerdings in der Frage, ob man mit einer generell-abstrakten Regelung in Form einer Gestaltungssatzung etwas dagegen tun kann oder ob es bei der Einzelfallentscheidung nach § 34 des Baugesetzbuchs bleiben muss.
Das Thema ist leicht erklärt: Gibt es in einem Gebiet einen qualifizierten Bebauungsplan, liegen die Kriterien für die Genehmigung oder Ablehnung eines Bauantrags schon fest. Gibt es nur einen einfachen Bebauungsplan, zum Beispiel einen vor 1960 erstellten Baulinienplan, oder gar keine Regelung, muss eine Stadt die fehlenden (Satzungs-) Regelungen nach § 34 des Baugesetzbuches durch Einzelfallentscheidungen ersetzen.
Bauästhetik irrelevant
Die Kernfrage lautet dabei: Fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein? Nur auf diese (bodenrechtlichen) Aspekte kommt es dann an. Bauästhetische und bauordnungsrechtliche Themen wie Dachneigungen, Dachterrassen und Baumaterialien spielen keine Rolle.
Eine Stadt, die (ohne qualifizierten Bebauungsplan) hierzu Regelungen treffen will, kann „durch Satzung örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern erlassen“. Das steht in Artikel 81 Absatz 1 der Landesbauordnung. Landsberger Mitte und UBV haben beantragt, genau so eine Satzung für die Schwaighofsiedlung zu entwerfen.
Allerdings wurde in der Diskussion rasch deutlich, dass mit dem Antrag unerfüllbare Erwartungen verbunden waren. Bei der Gestaltungssatzung liegt der Fokus auf der Gestaltung des einzelnen Bauwerks und deren mittelbare Wirkung auf das Ortsbild. Die Satzung kann aber keine bodenrechtlichen Fragen regeln; Gestaltung ist kein Städtebau.
So wäre sie auch ungeeignet, die Nachverdichtung einzudämmen. Mit der Gestaltungssatzung kann auch keine bodenrechtliche Ortsbildgestaltung, also beispielsweise die Erhaltung einer Siedlungsstruktur, erreicht werden. Eine Gestaltungssatzung und § 34 des Baugesetzbuchs finden daher auch stets nebeneinander Anwendung. Die Idee, den § 34 durch eine Gestaltungssatzung zu ersetzen, hat keine Grundlage.
Siedlung ist inhomogen
Es gibt aber auch noch ein zweites Problem, auf das Oberbürgermeister Mathias Neuner und Stadtbaumeisterin Birgit Weber in der Sitzung nachdrücklich hinwiesen. Reduziert eine Gestaltungssatzung die Möglichkeit zur Verwertung von Grund und Boden, wirkt sie enteignend; dann stehen der Stadt möglicherweise Klagen auf Schadensersatz ins Haus. Das wäre ein zu hohes Risiko.
Freilich verwies Wolfgang Neumeier (UBV) darauf, dass „wir ja nicht das Bauen verhindern, sondern ein äußeres Ergebnis erreichen wollen“. Allerdings: Um welches äußere Ergebnis soll es sich da handeln? „Kein Stadtteil ist so inhomogen wie die Schwaighofsiedlung“, warf Andreas Hartmann (Grüne) in die Diskussion ein und stieß auf lebhafte Zustimmung. „Wie sollen wir da Ziele definieren? Was soll da unser Maßstab sein?“
Sorgfältige Prüfung
Im Ergebnis lehnte der Stadtrat den Antrag mit 19 zu acht Stimmen ab. Und es ist anzunehmen, dass er so schnell kein zweites Mal über dieses Thema beraten wird. Dies gilt umso mehr, als die Mitglieder insgesamt darin einig sind, dass die Stadt eine Kombination aus qualifizierten Bebauungsplänen und sorgfältigen Einzelfallentscheidungen braucht. Das bedeutet konkret, bestehende Bebauungspläne nicht einfach aufzuheben. Und es bedeutet, dass bestimmte Vorhaben noch sorgfältiger geprüft werden müssen als es bisher der Fall war, egal ob das nun (wie bisher) die Verwaltung macht oder (wie für bestimmte Vorhaben für die Zukunft angedacht) der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss.
Werner Lauff