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Was gilt beim Testen? Gesundheitsamt Weilheim-Schongau klärt auf

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Von: Stephanie Novy

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Symbolfoto: Frau sitzt mit Selbsttest vor Laptop.
Online-Testnachweise sind nicht gültig. Das erklärt das Gesundheitsamt Weilheim-Schongau. © Symbolfoto: Bildagentur PantherMedia / MiraMstock

Landkreis ‒ Das Gesundheitsamt im Landratsamt Weilheim-Schongau informiert über einige aktuelle Themen zum Corona-Infektionsgeschehen im Landkreis.

Laut Gesundheitsamt verlangen derzeit zahlreiche Schulen und Kitas von Kindern und Jugendlichen, die sich aufgrund von Quarantäne oder Krankheitssymptomen in häuslicher Isolation befinden, ausschließlich PCR-Tests zur Zulassung zum Unterricht oder zum Besuch der Kita.

„Tatsächlich sieht die AV-Isolation als Rechtsgrundlage für häusliche Quarantäne PCR-Testungen oder auch wahlweise Antigen-Schnelltestungen als gültige Abschlusstestungen vor“, erklärt Petra Vogl vom Gesundheitsamt im Landratsamt Weilheim-Schongau. Derzeit seien jedoch die Labore überlastet. „Wir benötigen angesichts der neuen Omikron-Variante dringend die gesamte Kapazität der Labore. Daher bitten wir Schul- und Kitaleitungen dringlich, von Schülern und Eltern beim Abschlusstesten von der ausschließlichen PCR-Nachweispflicht abzusehen und auch Schnelltests zu akzeptieren“, so Vogls Appell.

Impfzertifikat durch Antikörpertest plus Erstimpfung

Laut Auskunft der Bayerischen Staatsregierung und Robert-Koch-Institut (RKI) erhält jeder Bürger ein Impfzertifikat, wenn die Person einen positiven Antikörpertest vorlegt und mindestens eine Erstimpfung erhalten hat. Diese Person gilt dann als vollständig geimpft.

Als „vollständig geimpft“ gelten also auch Personen, die gesichert positiv auf SARS-CoV-2-Antikörper getestet und danach einmal geimpft wurden. „Gesichert positiv“ bedeutet, dass der Test in einem nach der entsprechenden Richtlinie der Bundesärztekammer arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Dieses Impfzertifikat ist nach seiner Ausstellung sechs Monate gültig.

„Wir weisen darauf hin, dass dieser Impfstatus nicht mit dem Genesenenzertifikat zu verwechseln ist“, sagt Vogl. „Dieses ist weiterhin nur mit PCR-Testnachweis möglich, dafür ist jedoch keine Impfung notwendig.“

Online-Testnachweise sind ungültig

Das Gesundheitsamt im Landratsamt Weilheim-Schongau warnt aufgrund vermehrter Anfragen Bürger davor, online auszuführende Covid19-Tests zu bestellen. „Diese Testnachweise sind unzulässig“, erklärt Vogl vom Gesundheitsamt. „Der Kunde wird hier zur Kasse gebeten für ein wertloses Zertifikat. Die gültigen Bürgertestungen vor Ort dagegen sind kostenlos.“ Bei den im Internet angebotenen Tests werde vor der Kamera oder im Livechat ein Selbsttest durchgeführt, das Ergebnis wird daraufhin nur stichprobenartig überprüft. Zu den genannten Anbietern gehören unter anderem www.dransay.com (Dr. Ansay AU-Schein GmbH) oder www.test-express.de (CliniGo GmbH).

Der rechtliche Hintergrund: Testnachweise erfüllen nur dann die rechtlichen Voraussetzungen (§ 2 Nr. 7 Buchst. c SchAusnahmV i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV), wenn der Leistungserbringer eindeutig nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) tätig wurde: wenn also der Test überprüft wurde. Wenn – wie bei den genannten Anbietern – Ärzte ohne physisch-reale Anwesenheit Durchführung und Ergebnis lediglich stichprobenartig überwachen, genügt dies nicht den rechtlichen Voraussetzungen.

Von Kreisbote

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