Und weiter: „Zu beachten und für uns wesentlich ist jedoch, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine überschlägige, summarische Prüfung im Rahmen der Kostenentscheidung handelt.“ Das Verfahren in der Hauptsache stehe noch aus. Erst dort würden die Tatsachen und Sachverhalte vertieft geprüft, Zeugen vernommen und die schwierigen Rechtsfragen intensiv beleuchtet.
„Im Hinblick auf die bevorstehenden Beweiserhebungen und Zeugenvernehmungen im Hauptverfahren sind wir zuversichtlich, dass wir die gängige Einschätzung, dass es sich bei den Maßnahmen im Rappenalptal um einen nicht genehmigten Gewässerausbau handelt, vor Ort aber nur punktuelle Unterhaltungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung besprochen wurden, weiter untermauern können“, stellt die Kreisverwaltung weiter fest.
Die Einschätzung, dass der Aktenvermerk weder eine Genehmigung darstelle, noch als Genehmigung auszulegen ist, habe im Übrigen auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geteilt, stellt das Landratsamt fest. Dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts für eine naturschutzfachliche Beratung zu nicht genehmigungspflichtigen, punktuellen Unterhaltungsmaßnahmen zuständig sei, dürfte zudem unstreitig sein.
Abgesehen von allen formaljuristischen Überlegungen sei vor allem eines festzuhalten: „Im Hinblick auf den bevorstehenden Winter haben wir zum Zeitpunkt der Dammöffnung die dringende Notwendigkeit gesehen, die Unterlieger des Rappenalpbaches vor einem etwaigen Hochwasser zu schützen.“