Beim Weilheimer Ladenzauber gab es die Möglichkeit, in einigen Innenstadt-Geschäften und in einem Atelier Waren zu kaufen, die es sonst auf den Christkindlmärkten gibt. Der Grundtenor der Beteiligten sei „total positiv und zufrieden“ gewesen.
Positiv war auch das Feedback von Florian Lipp (Kaufhaus Rid) zum Ladenzauber, in dessen Geschäft Kalender, Postkarten, Bücher und kleine Geschenke von Gronau Photographie an einem eigenen Tisch angeboten wurden. Es sei aus seiner Sicht auch kein übertriebener Andrang gewesen und somit „eine Win-win-Situation“ für alle Beteiligten. Der Vorsitzende des Vereins für Standortförderung Weilheim sprach auch die 2G-Regel an, die seit heute für Läden gilt, die nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs zählen. Wichtig sei es daher, dass Kunden ihren Impfausweis beziehungsweise Genesenennachweis bei sich haben. Zudem machte er darauf aufmerksam, dass die Läden trotz der neuen Regelungen weiterhin geöffnet sind und dort sicher eingekauft werden kann.
Auf Nachfrage teilt ein Sprecher des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege außerdem mit, dass auch Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang zu Geschäften haben, die nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs zählen. Des Weiteren heißt es: „Durch den Verweis auf § 4 Abs. 3 der 15. BayIfSMV wird klargestellt, dass auch Personen zugelassen werden können, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält.“ Auch muss ein negativer Testnachweis auf Grundlage eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, vorgelegt werden.
Zum täglichen Bedarf gehören dabei insbesondere der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Kinderschuhgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Baumärkte, Gartenmärkte, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und der Großhandel. Diese Bereiche sind von der 2G-Regelung ausgenommen.
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