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Masern-Impfpflicht bleibt: Bundesverfassungsgericht weist Eltern-Klagen ab

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Seit März 2020 gibt es in Deutschland eine Masern-Impfpflicht - aber ist sie auch verfassungsgemäß? Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden.

Karlsruhe - Seit rund zweieinhalb Jahren gibt es in Deutschland eine Masern-Impfpflicht. Dagegen haben vier betroffene Familien mit kleinen Kindern geklagt. Doch die Masern-Impfpflicht unter anderem für Kita-Kinder bleibt in Kraft: Das Bundesverfassungsgericht wies am Donnerstag (18. August) mehrere Klagen betroffener Familien zurück. Die Grundrechtseingriffe seien zumutbar, um besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen.

Bundesverfassungsgericht hat zu Masern-Impfpflicht entschieden - Ausbreitung soll verhindert werden

Die Impfpflicht gegen Masern in Kitas und Schulen wurde zum März 2020 eingeführt, um den Schutz gegen die hochansteckende Virusinfektion zu verbessern. Sie soll dazu beitragen, die Masern eines Tages ganz auszurotten. Experten gehen davon aus, dass das hochansteckende Virus erst dann keine Chance mehr hat, wenn flächendeckend mindestens 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sind. Das ist noch nicht erreicht.

Im Fokus stehen bei der Impfpflicht vor allem Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen. Seit 1. März 2020 dürfen Kitas Kinder ab einem Jahr nur noch aufnehmen, wenn sie geimpft sind oder schon die Masern hatten. Bei Tagesmüttern gelten dieselben Regeln. Eltern bereits betreuter Kinder hatten bis 31. Juli 2022 Zeit, den Nachweis vorzulegen. Von der Schule wird wegen der Schulpflicht zwar kein Kind ausgeschlossen, den Eltern drohen aber Bußgelder von bis zu 2500 Euro.

Ein Kinderarzt impft ein einjähriges Kind in den Oberschenkel gegen Masern.
Ein Kinderarzt impft ein einjähriges Kind in den Oberschenkel gegen Masern. Ab dem 1. März gilt in Deutschland eine Impfpflicht gegen Masern. © Julian Stratenschulte/dpa

Masern-Impfpflicht vor Bundesverfassungsgericht - Eltern sehen Eingriff in Grundrechte

Die klagenden Eltern sehen darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht ihrer Kinder auf körperliche Unversehrtheit und ihr eigenes Erziehungsrecht. Eilanträge zweier Familien hatten die Verfassungsrichter im Mai 2020 abgewiesen. Eine eingehende Prüfung aller relevanten Fragen findet aber erst im Hauptverfahren statt.

Experten warnen vor dem Trugschluss, die Masern seien nur eine harmlose Kinderkrankheit. Es kann zu Komplikationen kommen, und das Immunsystem bleibt für längere Zeit geschwächt. Eine seltene Spätfolge ist eine Gehirnentzündung, die fast immer tödlich endet. Eine möglichst hohe Impfquote schützt auch Menschen, die nicht geimpft werden können, wie Säuglinge oder Schwangere.

Masern-Impfpflicht gilt nicht nur in Kitas und Schulen

Die Impfpflicht gilt auch noch in anderen Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen, etwa in Flüchtlingsunterkünften. Umfasst sind auch die Beschäftigten, also zum Beispiel Lehrerinnen und Erzieher. Das Personal in Krankenhäusern oder Arztpraxen muss ebenfalls gegen die Masern geimpft oder immun sein.

Ausgenommen sind alle, die vor 1971 geboren sind. Bei den Älteren geht man davon aus, dass sie höchstwahrscheinlich sowieso einmal die Masern hatten. Denn die Impfung wird in der Bundesrepublik erst seit 1974 empfohlen. In der DDR war sie seit 1970 für Kinder Pflicht.

Seit März gibt es in Deutschland außerdem eine Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal. Diese hat das Verfassungsgericht bereits überprüft und gebilligt. (dpa)

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