Schon ein kleiner Fehler im Arbeitsvertrag führt dazu, dass das Dokument ungültig wird. Auf welche Details Arbeitnehmer und Arbeitgeber unbedingt achten sollten.
Obwohl in Deutschland auch beim Arbeitsvertrag*die sogenannte Vertragsfreiheit herrscht, können bestimmte Fehler dazu führen, dass der Vertrag nichtig wird. Die Rechtsprechung beruft sich dabei auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in dem genau festgelegt ist, bei welchen Fehlern - ob beabsichtigt oder aus Schlamperei - der Arbeitsvertag seine Gültigkeit verliert.
Arbeitsvertrag ungültig: Diese Fehler machen ihn nichtig
Der Arbeitsvertrag ist zum Beispiel ungültig, wenn
gegen Gesetze verstoßen wurde (§ 134 BGB)
Formfehler vorliegen (§ 125 – 127 BGB BGB)
einer der beiden unterzeichnenden Vertragspartner nicht geschäftsfähig ist oder
wenn der Arbeitsvertrag sittenwidrig zustande kam, etwa wenn eine Täuschung vorliegt oder jemand die Unerfahrenheit seines Vertragspartners ausnutzt (§ 138 BGB).
Wenn etwa ein schriftlicher Vertrag vereinbart war, dann sind mündliche Absprachen ungültig. Auch ein Arbeitslohn, der deutlich unter den branchenüblichen Beträgen liegt, ist sittenwidrig. Das Gesetz schützt hier Personen, die sich in einer Notlage befinden, vor Ausbeutung (§ 138 BGB).
Kann ein Arbeitsvertrag auch nur in Teilen ungültig sein?
Ein Arbeitsvertrag ist gemäß Arbeitsrecht tatsächlich nur selten komplett ungültig. Deshalb bleibt er auch dann bestehen, wenn eine Teilnichtigkeit vorliegt (etwa, wenn das Gehalt deutlich zu niedrig vereinbart wurde). Die entsprechende Klausel ist im Vertrag dann nicht anwendbar und fällt weg, oder die entsprechende gesetzliche Regelung greift.
Was können Mitarbeiter tun, wenn der Arbeitsvertrag nichtig ist?
Fällt einem neuen Mitarbeiter ein Fehler im Arbeitsvertrag auf, kann er den Vertrag anfechten. Geschieht dies erst nach Antritt seines neuen Jobs, bezeichnen Arbeitsrechtler den Arbeitsvertrag als „faktischen Arbeitsvertrag“. Dies bedeutet, dass der eigentlich ungültige Arbeitsvertrag erst einmal so behandelt wird, als sei er rechtlich korrekt. Arbeitnehmer haben dann auch erst einmal Anspruch auf Urlaub und Vergütung. (as) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerks.