Geschenke umtauschen: Achtung – nicht jeder Kunde hat ein Recht darauf
Pünktlich nach Weihnachten startet alle Jahre wieder ein regelrechter Umtausch-Marathon. Tatsächlich haben viele Kunden aber gar kein Recht auf einen Umtausch.
Deutschland – Hässliche Dekoartikel, Kleidung, die nicht passt oder defektes Spielzeug: Vieles, was Weihnachten unter dem Baum liegt, wird in der Woche vor Silvester direkt wieder umgetauscht. Viele Verbraucher gehen davon aus, dass sie ihre unbeliebten Weihnachtsgeschenke in jedem Fall einfach zurückgeben können. Aber dem ist nicht so: Nur unter bestimmten Voraussetzungen haben Kunden ein Umtausch-Recht, weiß RUHR24*.
Verbarucherzentrale Bundesverband | kurz: vzbv |
Gründung | 1. November 2000 |
Zweck | Verbraucherschutz |
Defekte Weihnachtsgeschenke – das gilt für den Umtausch mangelhafter Produkte
Eindeutig ist der Fall, wenn ein Produkt mangelhaft ist. Kaputte oder fehlerhafte Ware kann innerhalb von zwei Jahren zurückgegeben werden. Wie die Bundesregierung auf ihrer Webseite erklärt, gilt das Umtauschrecht auch, wenn der Artikel bereits genutzt wurde – dann gilt allerdings eine Frist von lediglich einem Jahr.
Beim Umtausch mangelhafter Ware kommt es nicht darauf an, ob sie online oder in einem Ladengeschäft gekauft wurde. Wichtig zu wissen: Selbst reduzierte Produkte oder solche aus Sonderangeboten müssen vom Händler zurückgenommen werden, wenn sie nicht einwandfrei sind.
Ebenfalls bemerkenswert: Nach sechs Monaten muss der Kunde belegen, dass der festgestellte Mängel nicht von ihm verursacht wurde. Mit den Änderungen ab Januar 2022 werden die Verbraucherrechte allerdings gestärkt – dann müssen Verbraucher diesen Nachweis erst nach einem Jahr erbringen.
Geschenke umtauschen: Bei Online-Käufen gilt ein Umtauschrecht von zwei Wochen
Ebenfalls ein Umtauschrecht haben Kunden, die ihre Produkte online kaufen. Laut Bundesregierung gilt für sämtliche Artikel, die im Internet oder per E-Mail bestellt wurden, grundsätzlich ein vierzehntägiges Rückgaberecht. Die Regelung umfasst demnach auch Ware, die per Telefon, per Brief oder per Fax bestellt wurde.
Der Hintergrund ist, dass jeder im Internet geschlossene Vertrag binnen zwei Wochen widerrufen werden kann. Kunden sind dann grundsätzlich verpflichtet, das Produkt auch innerhalb von zwei Wochen zurückzusenden – in der Weihnachtszeit gewähren viele Online-Händler wie Amazon allerdings eine längere Frist*.
Weihnachtsgeschenke im Geschäft umtauschen: Kunden haben kein grundsätzliches Umtauschrecht
Anders ist die Gesetzeslage bei Käufen im stationären Handel. Wer seine unbeliebten Weihnachtsgeschenke in einem Geschäft zurückgeben will, ist häufig auf die Kulanz der Händler angewiesen.
Denn, wie die Verbraucherzentrale erklärt, gibt es – anders als viele Verbraucher vermuten – im stationären Handel kein grundsätzliches Umtauschrecht. Hier gelte vielmehr die Regel „Vertrag ist Vertrag“ beziehungsweise „gekauft ist gekauft“, mahnen die Verbraucherschützer.
Ist das gekaufte Produkt nicht mangelhaft, haben Kunden erst einmal kein Rückgaberecht, verdeutlicht auch die Bundesregierung. Allerdings: Sehr viele Händler sind kulant und nehmen nicht gewollte Weihnachtsgeschenke zurück. Teilweise wird statt Geld auch ein Ersatz oder ein Gutschein angeboten. Dieses dürfen die Händler voraussetzen, da sie eben keine Verpflichtung zur Rücknahme haben.

Gutscheine umtauschen ist nicht möglich – diese Rechte haben Verbraucher
Apropos Gutschein: Gutscheine zählen zweifelsohne zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Sie sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Einen Gutschein einfach in Geld auszahlen zu lassen, ist also in der Regel nicht möglich.
Beim Einlösen ist auf die angegebene Frist zu achten. Wurde keine Regelung getroffen, gilt laut Verbraucherzentrale eine Frist von drei Jahren. Dennoch raten Experten, Gutscheine möglichst schnell einzulösen. Denn: Gibt es ein Geschäft nicht mehr – beispielsweise wegen Insolvenz – verfällt der Gutschein. Laut Verbraucherzentrale haben Kunden dann allerdings eine Forderung gegen den Anbieter. Im Falle einer Geschäftsaufgabe habe der Inhaber den Wert des Gutscheins auszuzahlen, meinen die Verbraucherschützer.
Weihnachtsgeschenke umtauschen: Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert
Da die meisten Händler sich nach Weihnachten auf Kunden mit Umtauschwünschen einstellen – und sich zumeist auch kulant zeigen – lohnt es sich auf jeden Fall, es zu versuchen. Ob Videospiel, Duftkerze oder Bücher, die den Geschmack nicht treffen: Dinge, die wegen Nichtgefallen in der Ecke herumliegen, bringen schließlich auch keinem etwas. *RUHR24 ist Teil des Redaktionsnetzwerks von IPPEN.MEDIA.