Gericht: Bordell ist keine Vergnügungsstätte
Mannheim - Ein Bordell ist im juristischen Sinn keine Vergnügungsstätte. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in einem am Freitag verkündeten Beschluss.
Ein Bordell ist im juristischen Sinn keine Vergnügungsstätte. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in einem am Freitag verkündeten Beschluss. Ein Bordell sei ein „in einem Gewerbegebiet allgemein zulässiger Gewerbebetrieb und keine Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts“, so die Richter. Sie wiesen die Klage eines Nachbarn gegen den Betrieb in einem Karlsruher Gewerbegebiet ab (Az: 5 S 3239/11).
Der Nachbar, der mit seiner Familie in 130 Metern Entfernung wohnt, fühlte sich von dem Bordellbetrieb mit - laut Gericht - elf „Arbeitsräumen“, zwei „VIP-Bereichen“, einer Sauna und sanitären Einrichtungen gestört. Ein Bordell passe nicht in ein Gewerbegebiet; es sei eine Vergnügungsstätte.
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Das überzeugte die obersten Verwaltungsrichter Baden-Württembergs nicht: Der Begriff der Vergnügungsstätte sei gesetzlich nicht definiert. Üblicherweise sei darunter eine Freizeitunterhaltung zu verstehen, „die den Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstrieb anspreche oder ausnutze, wie etwa in Amüsierbetrieben, Diskotheken oder Spielhallen“. Für ein Bordell der hier beschriebenen Art eigne sich „im Hinblick auf dessen allgemeine sozialethische Bewertung und die Begleiterscheinungen des "Rotlichtmilieus"“ eher ein Ort am Stadtrand. Bewohner eines Gewerbegebiets könnten nicht denselben Schutz beanspruchen wie in einem Wohngebiet.
dpa