Hotelübernachtungen in Bayern noch möglich? Diese Corona-Regeln müssen Touristen jetzt beachten

In Bayern steht die Krankenhausampel auf Rot, die Corona-Maßnahmen werden wieder verschärft. Was das für die Urlaubsplanung bedeutet, erfahren Sie hier.
In Bayern* entscheidet seit dem 6. Oktober die Krankenhausampel darüber, welche Corona-Maßnahmen gelten. Diese orientiert sich an der Auslastung der Intensivbetten. Am 9. November hat diese die Stufe Rot erreicht – was bedeutet, dass mehr als 600 Covid-19-Patienten in den bayerischen Intensivstationen betreut werden müssen. Aus diesem Grund gelten nun wieder verschärfte Corona-Maßnahmen im Bundesland, die Sie bei der Urlaubsplanung beachten sollten.
Urlaub in Bayern: 3G+ in Hotels und Gastronomie
Grundsätzlich dürfen Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Gastronomien weiterhin geöffnet bleiben, allerdings gilt für den Zutritt die 3G+-Regel. Wer also in Bayern in einer touristischen Unterkunft übernachten oder ein Restaurant besuchen will, muss entweder einen Nachweis über eine vollständige Impfung, eine Genesung oder einen negativen PCR-Test erbringen. Die günstigeren Antigen-Schnelltests reichen nicht mehr aus.
Für Personen, die einen Test erbringen müssen, gilt zusätzlich, dass dieser bei der Ankunft und zusätzlich alle 72 Stunden vorzulegen ist, wie es auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums heißt. Betreiber können aber freiwillig die 2G-Regel einführen, die nur noch Geimpften und Genesenen den Zutritt erlaubt. Kinder unter 12 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Minderjährige über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßig Tests durchführen, sind bis zum 31. Dezember übergangsweise für 2G zugelassen, um sich in dieser Zeit impfen zu können.
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Hier gilt in Bayern ab sofort die 2G-Regel
Für die meisten Kultur-, Sport- und Freizeitangebote gilt in Bayern nun die 2G-Regel. Das betrifft unter anderem Sportstätten, Fitnessstudios, Theater, Opern, Kinos, Museen, Ausstellungen, Musikschulen, Fahrschulen, Bäder, Thermen, Clubs, Diskotheken oder Seilbahnen. Eine Ausnahme gilt wieder für Kinder unter 12 Jahren sowie übergangsweise für minderjährige Schüler ab 12 Jahren.
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Wo die FFP2-Maskenpflicht gilt
Zudem gilt wieder die FFP2-Maskenpflicht – medizinische Masken sind nicht mehr ausreichend. Sie müssen in Bussen, Bahnen und Geschäften getragen werden. Eine Ausnahme besteht überall dort, wo 2G oder 3G+ gilt – es sei denn, der Veranstalter oder Betreiber hat dies anders geregelt. (fk) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.