Für die Zeit von 2014 bis 2018 beließen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats die beanstandete Vorschrift in Kraft. Hier sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. In den Jahren bis 2013 waren die allgemeinen Zinsen zwar auch schon in den Keller gegangen. Damals sei der starre Zinssatz aber „noch in einem rechten Verhältnis“ gewesen, hieß es. Spätestens seit 2014 sei er aber „evident realitätsfern“.
Auch der Bundesfinanzhof hatte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der hohen Zinsen infrage gestellt. Wegen dieser Entscheidungen und der unklaren Rechtslage haben die Finanzämter die Zinsen seit Mai 2019 nur noch vorläufig festgesetzt. Das heißt, die Bescheide können nun nachträglich geändert werden. Außerdem hatten die Behörden in bestimmten Fällen vorläufig auf das Eintreiben der Zinsen verzichtet.
In Karlsruhe hatten zwei Unternehmen geklagt, die nach einer Steuerprüfung allein Zinsen in sechsstelliger Höhe nachzahlen sollten. Weil es hier um Zeiträume zwischen 2010 und 2014 ging, hatte nur eine dieser Verfassungsbeschwerden teilweise Erfolg.
den Zeitraum bis Ende 2018 könne das bisherige Recht noch angewandt werden, für danach müsse der Gesetzgeber bis Ende Juli 2022 eine Neuregelung finden, erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch.
Der Zinssatz sei nicht mehr zu rechtfertigen, wenn er sich unter veränderten Bedingungen als „evident realitätsfern“ erweise - was wegen des aktuell bestehenden „strukturellen Niedrigzinsniveaus“ der Fall sei. Zugleich ordneten die obersten deutschen Richter eine rückwirkende Korrektur ab 2019 an. (dpa/AFP/utz)